Scheidungsanwältin in Leipzig
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Trennung meistern, Zukunft gestalten
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Das Trennungsjahr
Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Daher muss zur Durchführung in aller Regel das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein.
Der Scheidungsantrag
Zur Stellung eines Scheidungsantrages ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben.
Scheidungs Schnellratgeber
Voraussetzung
Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss sie dem Gesetz nach gescheitert sein.
Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Daher muss zur Durchführung in aller Regel das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein.
Denn das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Scheidungsantrag
Zur Stellung eines Scheidungsantrages ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben.
Einvernehmliche Scheidung
Im Falle einer sogenannten einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten sich im Wesentlichen einig über die Trennung und damit einhergehende Folgen sind, müssen sich allerdings nicht beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, sich anwaltlich vertreten lässt.
Mündliche Verhandlung
Bei der anschließenden mündlichen Verhandlung im Familiengericht muss der andere Ehegatte dann dem Antrag auf Scheidung der Ehe nur noch zustimmen.
Eine Abweichung kann nur in streng umgrenzten Fällen, in denen einem Ehegatten die Fortdauer der Ehe während des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann, ausnahmsweise möglich sein.
Einseitiger Scheidungswunsch
Falls die Scheidung nur von einem der Ehegatten begehrt wird, muss unter Umständen Beweis über das Scheitern der Ehe erhoben werden. Falls die Ehegatten aber schon lange genug getrennt leben, nämlich drei Jahre, wird ein Scheitern der Ehe ebenfalls unwiderlegbar vermutet und es kommt auf die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht an.
Streit über Vermögenswerte
Wenn zwischen den Ehegatten im Zuge des Scheidungsverfahrens Streit über die Aufteilung bestimmter Vermögenswerte, den Zugewinnausgleich oder beispielsweise die Höhe von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt herrscht, findet eine streitige Scheidung mit anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten statt, die dann regelmäßig sogenannte Scheidungsfolgesachen nach sich zieht. Dahinter steht der Gedanke, dass Streitigkeiten, die mit der Ehe bzw. deren Scheidung in engem Zusammenhang stehen, auch gemeinsam geregelt werden sollen. Diese Folgesachen gehören gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren zum sogenannten Scheidungsverbund, über den grundsätzlich gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden ist.
Zugrunde liegt immer der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, nach dem bei einer Ehescheidung alles, soweit möglich, hälftig geteilt werden soll.
Folgesachen im Sinne des FamFG sind Streitigkeiten bezüglich
- des Versorgungsausgleiches (= wechselseitiger Ausgleich der während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften)
- des Unterhaltes von Kindern oder Ehegatten
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
- Güterrechtssachen, also das eheliche Vermögen betreffend.
Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag zum Güterrecht geschlossen haben, gilt hier der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages (Endvermögen) ermittelt wird. Dann hat derjenige Ehegatte, der während der Ehedauer weniger Vermögen erwirtschaftet hat, einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz der Vermögenswerte.
Hierzu haben sich die Eheleute Auskunft zu erteilen (gesetzliche Auskunftspflicht).
Auch für den Tag der Trennung ist das jeweilige Vermögen zu beauskunften. Falls Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden war und zum Zeitpunkt der Scheidung verbraucht wurde, gilt für den verbrauchenden Ehegatten eine sogenannte Beweislastumkehr: Er muss dann darlegen, dass er dieses Vermögen nicht verbraucht hat, um eine gezielte Benachteiligung des anderen Ehegatten herbeizuführen.
Will ein Ehegatte eine solche Folgesache vor Gericht geltend machen, muss diese Sache spätestens 15 Tage vor dem Scheidungstermin bei Gericht anhängig gemacht werden.
Wenn im Verbund entschieden wird, ergeht eine einheitliche Entscheidung des Familiengerichts, die alle anhängigen Verfahren betrifft.
Kosten einer Scheidung
Die Kosten einer Ehescheidung werden nach gesetzlicher Vorgabe gegeneinander aufgehoben, sodass jeder Ehegatte die hälftigen Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten trägt. Bei zu geringen Einkommensverhältnissen gibt es die Möglichkeit (entweder gegen angemessene Ratenzahlungen oder gänzlich ohne), für die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.